Sekundarschule Am Eresberg

Gremien 2023/24

Lehrerrat:

Ester Hartwig (Vorsitz)

Viktoria Böddeker

Jessica Kiel

Simon Müller

Carolin Valentin

Monika Bannenberg

Vertreter:

Roman Rennert

Heike Brandenburg

Eilausschuss:

Annette Schneider (Vertretung: Simon Müller)

Auswahlkommission:

S. Müller (Vertr. A. Gerstmann)

Teilkonferenz 23/24:Vertreter:
M. Jeckel, R. Rennert, P. UrbanikA. Gerstmann, B. Nieder, J. Heller
M. Bannenberg, H. Brandenburg, A. Gerstmann, A. Bannenberg,
S. Müller, M. Mayr
Schulkonferenz 23/24Vertreter
M. Bannenberg, H. Brandenburg, A. Gerstmann, A. Bannenberg,
S. Müller, M. Mayr
R. Rennert, V. Böddeker, M. Gibert, I. Brandweiner, M. Jeckel, M.
Schulze-Hoffmann

Elternvertreter*innen Klassenpflegschaften 23/24

Klasse

Anrede

Name

5a

Frau

Julia Rolheiser

5a

Frau

Sarah Kartal

5b

Frau

Anke Volke

5b

Frau

Sabrina Horn

5c

Frau

Ariane Dietz

5c

Frau

Tanja Remel

6a

Frau

Anja Hillebrand

6a

Herr

Nick Tepel

6b

Frau

Elena Meinhardt

6b

Frau

Aßhauer Verena

6c

Frau

Sandra Fennig

6c

Frau

Nicole Peter

7a

Herr

Frank Schaaf

7a

Frau

Bianca Hammerschmidt

7b

Frau

Katharina Köchling

7b

Frau

Köhne-Raue Nadine

7c

Frau

Nina Buchstein

7c

Frau

Christiane Schröder

8a

Frau

Corinna Becker

8a

Frau

Katharina Becker

8b

Frau

Nicole Röleke

8b

Frau

Lilija Sototschkin

8c

Frau

Ines Meyer

8c

Frau

Carolin Reißig

9a

Frau

Katja Lohoff-Amen

9a

Frau

Elke Bartoldus

9b

Frau

Petra Menzel

9b

Frau

Julia Wallmeier

9c

 

hat sich niemand gemeldet

9c

 

 

9d

Frau

Sandra Ondraczek

9d

Frau

Nathalie Schmidt

10a

Frau

Evelin Giller

10a

Frau

Kerstin Knust

10b

Frau

Sabrina Schemm 

10b

Frau

Linda Köster

10c

Frau

Sidika Söz

10c

Frau

Melanie Fuest

Schulkonferenz 23/24: Elternvertreter*innen

Grundsätze der Mitwirkung

(1) Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler wirken in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und fördern dadurch die Eigenverantwortung in der Schule. An der Gestaltung des Schulwesens wirken sie durch ihre Verbände ebenso wie durch die anderen am Schulwesen beteiligten Organisationen nach Maßgabe dieses Teils des Gesetzes mit. 

(2) Die staatliche Verantwortung für die Gestaltung des Schulwesens wird durch die Mitwirkungsrechte nicht eingeschränkt. Die Aufsicht des Landes über das Schulwesen, das Recht der kommunalen Selbstverwaltung sowie die Rechte der Personalräte, der Schwerbehindertenvertretungen und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände bleiben unberührt. 

(3) Die an der Mitwirkung Beteiligten sind bei ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten. 

(4) Die in diesem Teil des Gesetzes aufgeführten Mitwirkungsgremien können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu allen Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Sie haben Anspruch auf die erforderliche Information. Gegenüber der Schulleitung haben sie ein Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort. 

(5) Die Mitglieder der Mitwirkungsgremien sind bei der Ausübung ihres Mandats an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, auch nach der Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren. Einer vertraulichen Behandlung bedürfen Angelegenheiten, die einzelne Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen oder Schüler oder Angehörige des nicht lehrenden Personals der Schule persönlich betreffen. 

(6) Die Tätigkeit der Eltern, Schülerinnen und Schüler in den Mitwirkungsgremien ist ehrenamtlich; eine Entschädigung wird nicht gezahlt. Für die Lehrerinnen und Lehrer gehört die Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien zu ihren dienstlichen Aufgaben. 

(7) Mitwirkungsgremien tagen in der Regel außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit. Über Ausnahmen, insbesondere bei Ganztagsschulen, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Bei der Festsetzung von Sitzungsterminen ist im Übrigen auf die Berufstätigkeit der Mitglieder sowie auf das Alter der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler Rücksicht zu nehmen. Der Schülerrat (§ 74 Abs. 3 ) kann während der allgemeinen Unterrichtszeit zusammentreten; dabei ist auf die Unterrichtsveranstaltungen Rücksicht zu nehmen. 

(8) Schülerinnen und Schüler aus Migrantenfamilien und ihre Eltern sollen in den Mitwirkungsgremien angemessen vertreten sein. 

(9) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind Lehrerinnen und Lehrer im Sinne dieses Teils des Gesetzes. 

(10) Die Schule stellt den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung.